Glas Moor UG (haftungsbeschränkt)
Meisterbetrieb

Amtsgericht Mönchengladbach HR B 17700
Geschäftsführer: Juri Moor
Steuernummer: 114/5820/4820

Geschäftsanschrift:
Am Lindenweg 68
41363 Jüchen

Lager:
Hanns-Martin-Schleyer-Str. 35
41199 Mönchengladbach

Telefon: 02164 - 702312
Telefax: 02164 - 702311
Mobil: 0179 124 79 73
info@glas-moor.de

 

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Geschäftskunden (B2B)

1 - Allgemeines – Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des§ 310 Abs. 1 BGB. Eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.

1.2 Erteilte Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Auftragsbestätigungen sind unverzüglich zu prüfen, und gelten als anerkannt, wenn nicht spätestens 48 Stunden nach Erhalt ein schriftlicher Widerspruch erfolgt.

1.3 Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungen des Bestellers zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen (z.B. durch Zuschnitt, Bearbeitung und dergleichen), ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt das Mehrkosten.

2 - Technische Angaben zum Produkt

2.1 Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das Gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Proben und Muster beschreiben die durchschnittliche Qualität.

2.2 Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas- bzw. Mehrscheibenisolierglas, entsprechend dem Stand der Technik, muss beim kaufmännischen Besteller vorausgesetzt werden. Ferner gelten folgende Regelungen:

  • technische Richtlinien
  • Handbuch Toleranzen
  • weitere Richtlinien und Merkblätter, die auf unserer Internetseite
  • www.glas-moor.de veröffentlicht sind
  • ergänzende Lieferbedingungen
  • gültige Preislisten

2.3 Für die Beurteilung der visuellen Qualität unserer Gläser gelten folgende Richtlinien:

  • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
  • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern
  • Merkblatt „Visuelle Beurteilung von Sprossen im SZR
  • VFF Merkblatt Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen
  • Beanstandungen werden nur auf Grundlage dieser Richtlinien anerkannt und bearbeitet.

2.4 Glas besitzt eine Eigenfarbe, die mit zunehmender Dicke deutlicher wird. Darüber hinaus sind spezifische, chargenbedingte Farbabweichungen möglich. Bei beschichteten Gläsern kann es je nach Durchsicht und/oder Aufsicht zu unterschiedlichen Farbeindrücken kommen. Farbschwankungen sind möglich und zulässig, soweit diese der DIN EN410 entsprechen.

2.5 Der Besteller hat die Glasstärken vorzugeben. Wir ermitteln Glasstärken auf der Basis einer computergestützten Software, die von der Fachwelt als dafür geeignet angesehen wird. Es handelt sich dabei aber lediglich um Empfehlungen, die eine objektbezogene, statische Berechnung nicht ersetzen. Die empfohlene Glasstärke ist vom Besteller zu überprüfen; insbesondere auch im Hinblick auf die vorgegebenen Belastungen durch Wind oder Schnee.

3 - Normen, technische Verkaufsbedingungen

3.1 Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z. B. Wärmedämmung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert), Schalldämmung (Rw-C? und Ctr-Wert) usw. richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Bei dem Einbau weichen die Rahmenbedingungen von den Normbedingungen z. B. durch andere Scheibengröße, anderem Scheibenaufbau, anderen Temperaturen etc. ab. Eine solche Abweichung ist zulässig und nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen.

3.2 Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendung und Montagearten sind vom Besteller zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben übernehmen wir keine Gewähr.

3.3 Bei Isolierglas können Interferenzerscheinungen, barometrisch bedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien [ESG] und Kondensationen auf den Außenflächen auftreten. Diese physikalisch und produktionstechnisch nicht zu vermeidenden Effekte stellen keinen Mangel dar.

4 - Hinweise für Verglasung

4.1 Bei der Verglasung sind die jeweils gültigen Richtlinien des Glaserhandwerks Hadamar sowie nachfolgende Regelungen einzuhalten:

  • Richtlinien des ift-Rosenheims (www.ift-rosenheim.de)
  • Richtlinie zum Umgang mit Mehrscheiben-Isolierglas (BF)
  • Leitfaden zur Verwendung von Dreifach-Wärmedämmglas (BF)
  • BF Merkblatt Materialverträglichkeit rund um das Isolierglas (Materialverträglichkeit/Weichmacher-Wanderung)
  • BF Merkblatt ESG-H – ein geregeltes und fremdüberwachtes Bauprodukt auf höchstem Sicherheitsniveau

5 - Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise gelten ab Werk oder Lager. Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Die Berechnung der Scheibenoberfläche erfolgt produktspezifisch gemäß unserer gültigen Preisliste. Die Listenund Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Die ausgewiesenen Energiekosten können sich innerhalb der Angebotsbindung oder der Auftragsausführung aufgrund einer Neufestlegung des Energiekostenzuschlags ändern. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.

5.2 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Kosten, Löhne usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist uns gestattet, Teilleistungenzu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Besteller zumutbar ist. In diesem Fall ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig; spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.4 Zahlungen in sogenannten Scheck- u. Wechsel- Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Sie erfolgen ausschließlich erfüllungshalber.

5.5 Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen auf die rückständigen Beträge in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem amtlichen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eineBelastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung darlegen kann. Bank- Diskont- und Einziehungsspesen hat im Falle der Wechselhereinnahme, der Besteller zu tragen.

5.6 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, gem. § 321 BGB unsere Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) geleistet sind.Noch nicht ausgelieferte bzw. fertig gestellte Teillieferungen werden sofort fällig gestellt und erst nach Zahlung ausgeliefert.

5.7 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge sind nicht statthaft, auch nicht für die Entsorgung von Verpackungsmaterial oder Transportverpackungen.

5.8 Skonto wird – nach Vereinbarung – nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw..

6 - Ausführung, Lieferung

6.1 Unsere Lieferungen im kaufmännischen Verkehr erfolgen vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wünsche des Bestellers hinsichtlich des Liefertermins, werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). Soweit vereinbart, können auch Anzahlungen als Ausführungsvoraussetzung bestimmt werden. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten, oder Subunternehmer entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.

6.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer–gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist- geht die Gefahr auf den Besteller über: Das gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Frei- sowie bei Franko-Lieferungen. Ansprüche gegen den Spediteur bzw. dessen Haftpflichtversicherung können an den Besteller von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden. Mängel sind unverzüglich beim Abladen im Lieferschein zu vermerken.

6.3 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Besteller vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine
befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Sicht des Anlieferers nicht befahrbar erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- bzw. Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist.

6.4 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden berechnet. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Das Bruchrisiko trägt der Besteller, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befindet. Insbesondere bei Anlieferung der Scheiben auf Gestellen an der Baustelle wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass die angelieferte Ware vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen ist.

6.5 Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

6.6 Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die Gefahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit der Einlagerung aufgrund Annahmeverzuges wird die Warenrechnung fällig.

6.7 Kostenpflichtig ist die Rückführung von Modellen und Mustern und die Ermittlung der der Auftragsparameter aufgrund eines vorgegebenen Modell / Muster. Aufwendungen für die Auswertung zur Verfügung gestellten digitalen Materials sind kostenpflichtig. Für Gläser des Bestellers, die zur Bearbeitung überlassen werden, wird keine Gewährleistung übernommen.

6.8 Lieferungen unter dem Mindestauftragswert erhalten einen Zuschlag auf den Mindestauftragswert. Fordert der Besteller eine Besichtigung der gelieferten Sache am Einsatzort sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten zu berechnen, sofern das Ergebnis der Besichtigung keinen durch uns zu vertretenden Mangel darstellt.

 

7 - Sachmängelhaftung, Verjährung

7.1 Wegen der besonderen Eigenschaften von Glas ist der Besteller zur sofortigen Prüfung ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Weitergehend Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

7.2 Wird ein Mangel festgestellt, darf der Besteller über die Ware nicht verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Im Zweifel ist ein Sachverständiger des Glaserhandwerks von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers zur Begutachtung zu beauftragen. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Besteller sich solcher Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat.

7.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bemängelte Scheiben sind an uns zurück zu liefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle bestätigt wurde. Die Rücklieferung ist mit Warenbegleitpapieren zu dokumentieren, auf denen der Erhalt der Ware zu bestätigen ist. Bis zur Rücklieferung wird die Ersatzlieferung berechnet. Die Gutschrift wird erst erstellt, sobald die Reklamation im Werk anerkannt ist. Bei schuldhafter Verweigerung der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung. Das Gleiche gilt bei unsachgemäßer Behandlung/ Verpackung der zurück zu liefernden Waren, wodurch diese eine Verschlechterung erfahren.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Nachlieferung geleistet oder Ersatz geliefert. Geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit begründen für den Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch.

7.5 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

7.6 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 bleiben davon unberührt. Sie bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für Kulanzregelungen, die nicht mit uns abgestimmt sind. Sie setzen die Beachtung der eigenen Pflichten voraus. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist erst zulässig, nachdem erfolglos eine Nachfrist von drei Wochen verstrichen ist, in der die Mängelbeseitigung nicht gelungen ist. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss inhaltlich den Mangel nachvollziehbar beschreiben.

7.7 Gewährleistungsansprüche gegenüber Herstellern, denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausschließlich die Nachbesserung zusteht, werden an den Besteller zur Durchsetzung abgetreten.

7.8 Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, soweit uns der Besteller den Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 [Baumängel] BGB längere Fristen vorschreibt.

8 - Haftung des Verkäufers

8.1 Der Besteller hat mit seinem Endkunden zumindest die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen und von emalierten und siebbedruckten Gläsern zu vereinbaren, um eine Durchgängigkeit der Beurteilungskriterien für den Fall der Fehlerbetrachtung durch einen Sachverständigen zu erhalten. Fehlerbewertungen, die außerhalb dieser Beurteilungskriterien liegen, können nicht ersetzt werden.

8.2 Neben dem Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt kann der Besteller keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden können.

8.3 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde.

8.4 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – beruht.

8.5 Die Haftungsbeschränkungen betreffen keine Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.6 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9 – Rücktrittsrecht

9.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsfähigkeit des Kunden. Des Weiteren sind Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Brand als wichtige Anlässe zu werten.

10 – Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei der Ware, die der Besteller imRahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

10.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers –insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, das Betriebsgrundstück des Bestellers zu betreten und die Ware zurückzunehmen bzw. sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen.

10.3 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB,so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im vorstehend bezeichneten Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

10.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

10.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware weiter veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe unsers Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang voraus an uns abgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist. Wir nehmen diese Abtretung an.

10.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen; wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt.Wir können vom Besteller verlangen, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten, soweit wir das nicht selbst tun. Der Besteller hat uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet.

10.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Vorbehaltsware ist untersagt. Von einer eventuellen Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen. Auf unser Eigentum ist gegenüber dem Dritten hinzuweisen ! Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

11 - Versand auf Transportgestellen - Einwegverpackungen

11.1 Die Anlieferung erfolgt lose oder auf Transportgestellen. Der Besteller ist verpflichtet, die Gestellte zu erfassen, über ihren Verbleib Buch zu führen und sie an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeit erfolgen. Die zurückgegebenen Einwegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

12 - Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.2 Es gilt – auch bei Verträgen mit ausländischen Firmen/Gesellschaften - das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13 - Datenschutz

13.1. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

14 - Sonstiges - Salvatorische Klausel

14.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Regelung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

 

Stand Juni/2020